SATZUNG der Interessengemeinschaft in der Stadt Sehnde e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
Zwecks des Vereins ist es, durch Pflege der Geselligkeit, insbesondere außerhalb des Vereins und in Form von öffentlichen Veranstaltungen sowie durch Unterstützung sozialer Einrichtungen das Zusammenleben der Bevölkerung der Stadt Sehnde und deren Ortsteilen zu intensivieren und die Lebensstruktur und das Image der Stadt zu verbessern. Der Verein bietet den Mitgliedern Informationen an (beispielsweise in Form von Vorträgen), die sie bei der Wahrnehmung ihrer beruflichen Interessen unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder in Sehnde und Ortsteilen tätige Gewerbetreibende, Freiberufler, juristische Personen und Akademiker mit Sitz in Sehnde werden, die die Ziele und Interessen des Vereins vertreten und fördernde Personen und Institutionen, die Vorgenanntes nicht erfüllen, jedoch dem Satzungszweck dienen. Die Rechte der fördernden Mitglieder unterscheiden sich nicht von denen der übrigen Mitglieder.
Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag.Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der Satzung des Vereins.
Sollte ein unter Punkt 1 genanntes Mitglied aufgrund von Renteneintritt oder Betriebsaufgabe aus der IGS ausscheiden, kann er für die Hälfte des Jahresbeitrages weiter Mitglied der IGS bleiben. Die Punkte 2 bis 5 bleiben unberührt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
durch freiwillige Austritt
durch Ausschluss
durch Tod
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn er mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise in Verzug gerät oder
b)wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Vor Beschlussfassung ist dem getroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechfertigung zu geben.
Der Ausschluss ist sofort mit Beschlussfassung wirksam und nicht anfechtbar.
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben.
§ 6 Gemeinsame Aktionen
Aktionen des Vereins werden gemeinsam durchgeführt. Durch Gemeinschaftsaktionen erwirtschaftete Gewinne werden der Vereinskasse zugeführt. Defizite können durch Umlage
ausgeglichen werden.
Die Zahlung der Umlage muss durch Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7 Organe
§ 8 Vorstand
a) dem 1. Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Pressewart
f) Eventberater
g) 2. Eventberater
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. S Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Geldkredites von mehr als DM 10.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Mitgliederversammlungen
Der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung sind bei Fristenberechnung mit einzubeziehen.
2. Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung ist im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen und abzuhalten.
3. In den ordentlichen Jahresmitgliederversammlungen ist vom Vorsitzenden oder einem von Ihm beauftragten Mitglied ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
4. Die Ordentliche Jahresmitgliederversammlung
a) beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
b) wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer und ihre Vertreter für das künftige Geschäftsjahr,
c) beschließt über Beitragsfragen,
d) beschließt über Auflösung des Vereins.
e) Zu den Beschlüssen der Jahresmitgliederversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder oder Vertreter erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
f) Der Vorsitzende kann jederzeit nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen; zur Einberufung ist er Verpflichtet, wenn mindestens 25 Mitglieder des Vereins diese außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Jahresmitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Beschlussfassung
Er wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§ 13 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.Wenn mehrer Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung vorzulegen, dass sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Rechnungsprüfer haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage sonstiger Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Die Kassenprüfer werden umschichtig jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, so dass in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer auf die Dauer 2 Jahren zu wählen ist. Bei der ersten Wahl wird also ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren und ein Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2018 genehmigt und beschlossen worden.