SATZUNG der Interessengemeinschaft in der Stadt Sehnde e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft in der Stadt Sehnde e.V.“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Er hat seinen Sitz in Sehnde
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zwecks des Vereins ist es, durch Pflege der Geselligkeit, insbesondere außerhalb des Vereins und in Form von öffentlichen Veranstaltungen sowie durch Unterstützung sozialer Einrichtungen das Zusammenleben der Bevölkerung der Stadt Sehnde und deren Ortsteilen zu intensivieren und die Lebensstruktur und das Image der Stadt zu verbessern. Der Verein bietet den Mitgliedern Informationen an (beispielsweise in Form von Vorträgen), die sie bei der Wahrnehmung ihrer beruflichen Interessen unterstützen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jeder in Sehnde und Ortsteilen tätige Gewerbetreibende, Freiberufler, juristische Personen und Akademiker mit Sitz in Sehnde werden, die die Ziele und Interessen des Vereins vertreten und fördernde Personen und Institutionen, die Vorgenanntes nicht erfüllen, jedoch dem Satzungszweck dienen. Die Rechte der fördernden Mitglieder unterscheiden sich nicht von denen der übrigen Mitglieder.

  2. Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag.Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  3. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  5. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der Satzung des Vereins.

     

     

Sollte ein unter Punkt 1 genanntes Mitglied aufgrund von Renteneintritt oder Betriebsaufgabe aus der IGS ausscheiden, kann er für die Hälfte des Jahresbeitrages weiter Mitglied der IGS bleiben. Die Punkte 2 bis 5 bleiben unberührt.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwillige Austritt

    2. durch Ausschluss

    3. durch Tod

  1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig.
  2. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Schriftführer erforderlich.

4.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn er mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise in       Verzug gerät oder

b)wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen    schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Stimmenmehrheit.  Vor Beschlussfassung ist dem getroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechfertigung zu geben.

 

Der Ausschluss ist sofort mit Beschlussfassung wirksam und nicht anfechtbar.

 

§ 5 Beitrag

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.  Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben.

 

§ 6 Gemeinsame Aktionen

 

Aktionen des Vereins werden gemeinsam durchgeführt.  Durch Gemeinschaftsaktionen erwirtschaftete Gewinne werden der Vereinskasse zugeführt.  Defizite können durch Umlage

ausgeglichen werden.

 

Die Zahlung der Umlage muss durch Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 7 Organe

 

  1. Der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) seinem Stellvertreter, dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) dem Pressewart

f) Eventberater

g) 2. Eventberater

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.  Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Der 1. und 2. Vorsitzende wird umschichtig, jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, so dass in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einer der beiden auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen ist.  Bei der ersten Wahl wird also ein Vorsitzender für die Dauer von 2 Jahren und einer für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im

Amt.

  1. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  2. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

 

  1. Der Vorstand führt den Verein und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins,  die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende beruft alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein und leitet Sie.
  2. Der Vorsitzende hat in Verbindung mit dem Kassenwart und dem Schriftführer dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß verwaltet wird.
  3. Das Amt des Vorsitzenden, seins Stellvertreters sowie der Vorstandsmitglieder werden ehrenamtlich geführt.  Aufwendungen und Auslagen des Vorstands, die im Interesse des Vereins erfolgt sind, können erstattet werden.
  4. Alle mit Ämtern und Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorsitzenden und dem Verein für gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.

 

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. S Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Geldkredites von mehr als DM 10.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 11 Mitgliederversammlungen

 

  1. Mitgliederversammlungen ruft der Vorstand nach Bedarf ein.  Die Einladung erfolgt unter  Mitteilung der Tagesordnung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Sehnde und zwar unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

Der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Versammlung sind bei Fristenberechnung mit einzubeziehen.

2.  Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung ist im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen und abzuhalten.

3.  In den ordentlichen Jahresmitgliederversammlungen ist vom Vorsitzenden oder einem von Ihm beauftragten Mitglied ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

4.  Die Ordentliche Jahresmitgliederversammlung

a) beschließt über die Entlastung des Vorstandes,

     b) wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer und ihre Vertreter für das künftige Geschäftsjahr,

     c) beschließt über Beitragsfragen,

     d) beschließt über Auflösung des Vereins.

e) Zu den Beschlüssen der Jahresmitgliederversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder oder Vertreter erforderlich und ausreichend.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

f) Der Vorsitzende kann jederzeit nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen; zur Einberufung ist er Verpflichtet, wenn mindestens 25 Mitglieder des Vereins diese außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die  Jahresmitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 12 Beschlussfassung

 

Er wird durch Handzeichen abgestimmt.  Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

§ 13 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

 

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.Wenn mehrer Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

 

Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen.  Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung vorzulegen, dass sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können.  Rechnungsprüfer haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage sonstiger Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.  Die Kassenprüfer werden umschichtig jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, so dass in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer auf die Dauer 2 Jahren zu wählen ist.  Bei der ersten Wahl wird also ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren und ein Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.  Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Vereinsmitglieder.  Zur Auflösung bedarf es darüber hinaus einer zweiten gleichartigen Abstimmung,  die frühestens einen Monat nach der ersten Abstimmung stattzufinden hat.
  2. Die Liquidation erfolgt durch Vorstand.
  3. Das Vereinsvermögen muss für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

 

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2018 genehmigt und beschlossen worden.

 

                  

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